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Reparaturbestätigung vom Kfz-Gutachter

In den letzten Jahren hat sich die Schadenabrechnung bei Haftpflicht-Kfz-Schäden stark verändert.
Zwar gilt noch immer der § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach sich der Geschädigte die Kosten einer möglichen Wiederherstellung
auszahlen lassen kann. Doch wird von den Versicherungen oft unterstellt, der Geschädigte würde sein Fahrzeug unrepariert verkaufen wollen um einen möglichst großen Gewinn zu erzielen.
Da eine Bereicherung an einem Haftpflicht-Kfz-Schaden unzulässig ist, erhält der Geschädigte statt der vom Kfz-Gutachter ermittelten Reparaturkosten nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert ausgezahlt. Ziemlich dreist, aber nicht unüblich.
Wer die Fahrzeugreparatur selbst bzw. in Eigenregie durchgeführt hat, kann sich diese vom Kfz-Gutachter bestätigen lassen.
Die Reparaturbestätigung vom Kfz-Gutachter belegt den Anspruch auf Reparaturkosten und auch den Anspruch auf Nutzungsausfall.