
Beauftragung
eines
unabhängigen Kfz-Sachverständigen
Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden,
haben
Sie das Recht, es von einem unabhängigen
Sachverständigen
begutachten zu lassen.
Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter
Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden. Wenn
Sie
unverschuldet in diesen Unfall verwickelt wurden, trägt die
gegnerische Versicherung die Kosten für die Erstellung des
Gutachtens.
Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der
Bagatellschadengrenze von etwa 700 Euro liegen. Für diese
Schäden reicht der gegnerischen Versicherung der
Kostenvoranschlag
einer Reparaturwerkstatt.
Für diese Schäden bieten wir Ihnen ein
kostengünstiges
Bagatellschadengutachten an. Sollten die Kosten dafür von der
gegnerischen Vericherung einmal nicht erstattet werden, ist es
für
Sie kostenlos.
Ersatzwagen
Sie
benötigen Ihr Fahrzeug für die tägliche
Fahrt zur
Arbeit. Ihr Auto ist aber aufgrund eines unverschuldeten Unfalls in der
Werkstatt. Da liegt es nahe, sich einen Unfallersatzwagen bei einer
Autovermietung zu besorgen. Doch Vorsicht! Dabei müssen Sie
einiges beachten:
Die gegnerische
Haftpflichtversicherung ist nur verpflicht,
für
die im Schadengutachten ermittelte Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug zu
bezahlen. Dauert die Reparatur länger als geplant, weil z.B.
Ersatzteile für Ihr Fahrzeug nicht sofort verfügbar
sind oder
die Lackierung nachgebessert wird, müssen Sie den Ersatzwagen
für die restlichen Tage selbst bezahlen. Es ist immer
vorteilhafter, sich als Ersatzfahrzeug ein geringerwertiges oder
gleichwertiges Fahrzeug zu leihen, um die gesamten Leihwagenkosten
erstattet zu bekommen. Vergleichen Sie auf jeden Fall die Preise der
Autovermietungen und sprechen Sie sich gegebenenfalls mit der
gegnerischen Versicherung ab. Benötigen Sie keinen Mietwagen,
kommt für Sie vielleicht die
Nutzungsausfallentschädigung in
Frage.
Nutzungsausfall
Sie fahren
für gewöhnlich mit dem Auto zur Arbeit,
Ihr Wagen
ist aber aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls in der
Werkstatt:
Dann
würde Ihnen für die veranschlagte Reparaturdauer
ein
Ersatzwagen zustehen. Sie möchten aber kein anderes Auto und
fahren lieber mit dem Fahrrad zur Arbeit? Dann können Sie sich
von
der gegnerischen Haftpflichtversicherung für die Zeit, die im
Gutachten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs vorgesehen ist,
den
Nutzungsausfall entschädigen lassen.
Kann das Fahrzeug
bei einem Totalschaden nicht durch eine
"Notreparatur" nutzbar gemacht werden, besteht in der Regel
ein
Anspruch auf Nutzungsausfall für die im Kfz-Gutachten
angegebene
Wiederbeschaffungsdauer.
Fiktive Abrechnung eines
Haftpflicht-Kfz-Schadens
Ihr Fahrzeug
befindet sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
noch in verkehrssicherem Zustand. Sie sind sich aber nicht sicher, ob
Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten.
In diesem Fall
kann die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der
Grundlage eines Schadengutachtens den entstandenen Schaden begleichen.
Dieses geht auch, wenn das Fahrzeug vorerst nicht repariert wird.
Die
Mehrwertsteuer der Reparaturkosten wird jedoch nur dann erstattet,
wenn sie tatsächlich anfällt (Fahrzeugreparatur).
Wer sein Fahrzeug
in "eigener Regie" reparieren möchte,
für den empfiehlt sich die Reparaturbestätigung.
Die gibt es bei
uns zu dem Haftpflicht-Kfz-Gutachten kostenlos dazu.
Haftpflicht-Kfz-Gutachten
Ist das eigene Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt
worden, helfen wir mit unseren Haftpflicht-Kfz-Gutachten dem
Geschädigten, seinen Schadenersatzanspruch zu
begründen. Das Kfz-Gutachten belegt die Höhe des
Fahrzeugschadens und gibt den zur Wiederherstellung
geeigneten Reparaturweg an.
Kasko-Kfz-Gutachten
Wenn Sie einmal nicht so viel Glück hatten und einen
Kfz-Schaden
verursacht haben, hilft Ihnen das Kasko-Kfz-Gutachten, die
Höhe Ihres eigenen Fahrzeug-Schadens zu erkennen und den
Reparaturweg zu entscheiden. Natürlich macht dies nur Sinn,
wenn
Sie eine Kasko-Versicherung abgeschlossen haben. Sie haben dann einen
Versicherungsvertrag mit Ihrer Kaskoversicherung, der auf den
AKB (Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrt-Versicherung)
basiert. Nach § 13 der AKB muss die Beauftragung eines
Sachverständigen mit der Kasko-Versicherung abgestimmt werden.
Merkantiler
(kaufmännischer) Minderwert
Wird Ihr Fahrzeug durch einen Kfz-Unfall beschädigt so ist
dieses
bei einem späteren Verkauf dem Käufer auch dann
mitzuteilen
wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde. Die
Befürchtung,
der Käufer könnte diese Angabe als
Verhandlungsargument
nutzen um den Preis zu drücken ist durchaus berechtigt.
Deshalb
können Sie, wenn Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall beschädigt wurde, die Erstattung der
Wertminderung
verlangen. Die Höhe der Wertminderung wird von Ihrem
Kfz-Gutachter
im Schadengutachten festgelegt. Bei Fahrzeugen die älter als 5
Jahre sind wird meistens keine Wertminderung mehr erstattet. Ausnahmen
hierbei sind natürlich möglich.