Ihr unabhängiger Kfz‑Sachverständiger
Wer schuldlos in einen Kfz-Unfall verwickelt wird, hat Anspruch auf einen selbst beauftragten unabhängigen Kfz-Gutachter.
Das Sachverständigenbüro kann dabei vom
Fahrzeughalter frei gewählt werden. Liegt die Schadenhöhe
oberhalb der Bagatellschaden-Grenze von etwa 730 €, trägt
die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für das
Gutachten.
Bei Schäden unterhalb von 730 € reicht zur
Schadenregulierung der Kostenvoranschlag einer
Reparaturwerkstatt.
Liegt ein selbstverschuldeter Kfz-Unfall vor, ist die eigene Kaskoversicherung zuständig. Selbst einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen ist nur dann zulässig, wenn die Kaskoversicherung diesem vorher zugestimmt hat.
Wer unverschuldet in einen Kfz-Unfall gerät, hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, wenn sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzbar ist.
Dieses gilt für die Reparaturtage, an denen das Fahrzeug in der Werkstatt ist. Bei Totalschaden werden die Mietwagenkosten für maximal 14 Tage von der gegnerischen Versicherung erstattet. Das Mietfahrzeug hat aus der gleichen oder einer niedrigeren Mietwagenklasse zu sein. Bei der Einstufung in Mietwagenklassen spielen Fahrzeug-Klasse, KW und Ausstattung eine Rolle. Wird ein Mietwagen genommen, entfällt der Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung.
Beim Anmieten eines Ersatzwagens besteht die Pflicht Angebote der Autovermieter zu vergleichen. Sogenannte Unfall-Ersatztarife können dabei deutlich teurer als reguläre Angebote ausfallen. Im Zweifel kann die gegnerische Versicherung Auskunft darüber geben, wie hoch die tägliche Miete sein darf.
Ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Fahrzeug-Schaden entstanden, so kann der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs statt einer Reparatur auch die Auszahlung von Schadenersatz verlangen.
Die Versicherung des Unfallverursacher rechnet dann den Schaden auf der Grundlage eines Schadengutachtens ab. Die Mehrwertsteuer ist im Schadenersatz nur enthalten, wenn Sie auch tatsächlich angefallen ist (Reparatur mit Rechnung). Wird der Schadenersatz ausgezahlt und das Fahrzeug selbst oder in 'Eigener Regie' repariert, so ist es möglich die Mehrwertsteuer aus vorhandenen Ersatzteilrechnungen erstattet zu bekommen.
Ist das Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr nutzbar, so kann die Versicherung des Unfallverursachers statt der Kosten für einen Mietwagen auch einen angemessenen Geldbetrag erstatten.
Die Höhe der Nutzungsausfall-Entschädigung wird durch die Nutzungsausfall-Klasse des Fahrzeugs (Tagessatz) und die Anzahl der Ausfall-Tage bestimmt. Die Anzahl der Ausfalltage richtet sich nach der Reparaturdauer. Bei Totalschaden werden pauschal 12–14 Tage anerkannt. Dieses soll den Zeitraum für eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs abdecken.
Die Entschädigung für Nutzungsausfall kann von der Versicherung des Unfallverursachers abgelehnt werden, wenn dem Halter des beschädigten Fahrzeugs für die eigene Nutzung ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Dieses gilt aber nur, wenn Familienangehörige den Zweitwagen nicht mitbenutzen.
Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall deutlich beschädigt, so ist dieses bei einem späteren Verkauf auch dann anzugeben, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde.
In der Regel erzielen Fahrzeuge die nicht mehr, als unfallfrei zu bezeichnen sind einen geringeren Verkaufs-Erlös als unfallfreie Fahrzeuge. Dieser Mindererlös wird als Merkantile Wertminderung bezeichnet und kann, wenn ein unverschuldeter Verkehrsunfall vorliegt, von der Versicherung des Unfallgegners beansprucht werden. Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Sachverständigen ermittelt. Für Fahrzeuge, die bereits älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km haben wird von den Versicherungen nur in Ausnahmefällen eine Wertminderung anerkannt.